Herzliches Willkommen!

Gemütlich eingerichtete Zimmer laden zum Verweilen ein.

Wir bieten Ihnen Einzel- und Doppelzimmer sowie Aufbettungsmöglichkeiten in zwei Zimmern.
Im Untergeschoß des Hauses befindet sich der Frühstücksraum sowie ein weiterer gemütlich eingerichteter Aufenthaltsraum zum Entspannen.

ZIMMERPREISE

Pro Nacht im Einzelzimmer ab 28,- Euro / im Doppelzimmer ab 20,- Euro / Person
 

 

 

 

Merkblatt für den Übernachtungsgast zur Übernachtungsteuer in Berlin

(Gesetz über eine Übernachtungsteuer in Berlin- ÜnStG)

Steuergegenstand

Das Land Berlin erhebt ab dem 1. Januar 2014 eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltlichte Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Übernachtungsmöglichkeit unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme (z.B. der Gast verbringt die Nacht nicht im Hotel und kommt nur noch zum Duschen oder Packen in das Hotelzimmer).
Die Stornierung einer vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistung vor deren Inanspruchnahme löst keine Besteuerung aus, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist.
Als Beherbergungsbetrieb gilt jede Tätigkeit, die die entgeltliche Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten zum Gegenstand hat.


Die Besteuerung von beruflichen Aufwendungen
für eine Übernachtung wird ausgenommen,
da Aufwandsteuern die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen dürfen.
Um zu verhindern, dass von der Steuer freizustellende Übernachtungsleistungen zu Unrecht der Besteuerung unterworfen werden, sind die Betreiber der Beherbergungsbetriebe in die Prüfung der besteuerungsrelevanten Voraussetzungen eingebunden.

Der berufliche Aufwand ist durch den Übernachtungsgast dem Beherbergungsbetrieb spätestens bei Beendigung der Beherbergungsleistung glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung ist bei abhängig Beschäftigten gegeben, sofern die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird, die Rechnung unmittelbar durch den Arbeitgeber bezahlt wird oder die Buchung unmittelbar durch den Arbeitgeber erfolgt.

In den übrigen Fällen kann die Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der Name und der Sitz des Arbeitgebers und der Zeitraum des Aufenthalts oder durch eine Eigenbestätigung des Übernachtungsgastes, die diese Angaben enthält, hervorgehen.
Bei selbstständig oder gewerblich Tätigen oder Mitinhabern von Unternehmen ist auf einen vergleichbaren Nachweis abzustellen, wobei es in diesen Fällen unschädlich ist, wenn der Übernachtungsgast insbesondere unter Angabe seiner Einkommensteuernummer den Nachweis selbst ausstellt. Die Angaben zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb sind freiwillig. Ein entsprechender Hinweis hierauf sowie auf die Überprüfungsbefugnis des Finanzamts Marzahn-Hellersdorf ist in den jeweiligen Vordrucken der Arbeitgeberbestätigung und der Eigenbestätigung enthalten.
Der Übernachtungsgast hat, wenn er dieser Verfahrensweise nicht zustimmt die Möglichkeit, die Erstattung einbehaltener Übernachtungsteuer beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der Nachweise für die berufliche Veranlassung des Übernachtungsaufwands zu beantragen. Die Prüfung ist bei Inanspruchnahme der Übernachtungsleistung durch mehrere Personen für jede Person gesondert vorzunehmen.
Steuerschuldner
Der Beherbergungsbetrieb schuldet die Steuer.
Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Der der Übernachtungsteuer zugrunde liegende Aufwand für die Bereitstellung und Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit ist das Übernachtungsentgelt ohne Nebenleistungen, von dem ein festgelegter Vomhundertsatz in Höhe von 5 v.H. als Steuer erhoben wird.
Bei der Ermittlung des Aufwands für die Bereitstellung und Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit
werden Bewirtungsleistungen und weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Übernachtung (z.B. Mahlzeiten, Verzehr aus der Minibar; entgeltliche Nutzung von nicht im Übernachtungspreis enthaltenen Hoteleinrichtungen, wie z.B. der Sauna) nicht erfasst.
Nachweis des beruflichen Aufwands nach Beendigung der Übernachtungsleistung
Übernachtungsgäste, die die Glaubhaftmachung oder den Nachweis der beruflichen Veranlassung
nicht bis zur Beendigung der Übernachtungsleistung erbringen können oder wollen, erhalten die Möglichkeit, die Erstattung der vom Beherbergungsbetrieb auf sie abgewälzten Steuer zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Beherbergungsleistung bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Dem Antrag sind eine Bestätigung über die betriebliche oder berufliche Veranlassung und die Rechnung bzw. Bescheinigung des Beherbergungsbetriebes beizufügen, aus der die einbehaltene Übernachtungsteuer hervorgeht. Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist die abgewälzte Steuer nur insoweit zu erstatten, als für den jeweiligen Übernachtungsgast die berufliche oder betriebliche Veranlassung der Übernachtung gesondert nachgewiesen wurde.
Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages ist die Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1 nach der Anzahl der Köpfe aufzuteilen, für die ein Übernachtungsentgelt gezahlt worden ist.
Zuständiges Finanzamt
Die Übernachtungsteuer wird in Berlin zentral verwaltet.
Zuständig ist das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf, Allee der Kosmonauten 29, 12681 Berlin.
Zentrale Rufnummer für den Bereich Übernachtungsteuer: (030) 9024 26976
Übernachtungsteuergesetz – ÜnStG –
Das Gesetz ist auf nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2014 rechtsverbindlich vereinbarte
Übernachtungen anzuwenden. 

Information for visitors on Berlin’s hotel occupancy tax

What is being taxed?

As of 1 January 2014, the federal state of Berlin will collect a Occupancy Tax on all overnight stays in hotels in Berlin. A “hotel” includes any type of short-term, paid accommodation, and the tax is due whether or not the hotel guest actually spends the night in the room.

If a room is reserved, but the guest cancels the reservation before arrival, the Occupancy Tax is not charged.

If the guest is in Berlin on business, the Occupancy Tax is not charged.

In this case, the guest must give the hotel satisfactory proof that his or her stay is for business reasons. This proof must be provided at the latest by the time the guest leaves the hotel.

If the bill is made out to the guest’s employer or is paid directly by the employer, or if the reservation was made by the employer, no further proof is required. Written confirmation from the employer, including the name and address of the employer and the duration of the stay, or written confirmation from the guest (including the same information) can also serve as proof.

People who are self-employed or are owners or co-owners of a company can provide comparable proof. This could also be a written statement that includes the guest’s income tax identification number.

Providing information to a hotel to prove that a stay is business-related is voluntary. If the guest does not want to provide proof to the hotel, he or she can pay the tax and then apply to the relevant tax office to have the tax reimbursed. Proof that the stay was business-related must then be provided to the tax office.

If more than one person is staying in the room, the hotel must ask for proof from each one of them.

Who is liable for the tax?

The hotel is responsible for collecting the tax and passing it on to the federal state of Berlin.
How much is the tax?
The Occupancy Tax is 5% of the price of the hotel room (without extras, such as meals, items from the minibar, the use of hotel services and facilities not included in the room price, etc.).
How can you prove later that your stay was business-related?
Guests who cannot or do not want to provide proof that their stay was businessrelated by the time they leave the hotel can apply for reimbursement of the Occupancy Tax they paid. This application must be submitted to the relevant tax office no later than four months after the stay. Written confirmation that the stay was business-related and the hotel bill or confirmation from the hotel showing how much Occupancy Tax was paid must be submitted with the application. If more than one person stayed in the room, the Occupancy Tax can only be reimbursed to those who can show proof that their own stay was business-related. The price of the hotel room will be divided by the number of people staying in the room in order to determine what percentage of the Occupancy Tax will be reimbursed.

 

Where can you find the official forms?
The following forms related to Berlin’s Occupancy Tax can be found online under

www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads:

ÜnSt 1a – Merkblatt-Beherbergungsbetrieb –(Leaflet for the enterprise providing the accommodation)

ÜnSt 1b – Merkblatt Gast – (Leaflet for the guest)

ÜnSt 2a – Anmeldung gem. § 6 ÜnStG – (Registration in accordance with § 6 ÜnStG)

ÜnSt 2b – Anlage zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der

Übernachtungsteuer –(Annex pursuant to the establishment of the basis of assessment for the Occupancy Tax)

ÜnSt 3 – Arbeitgeberbestätigung –(Employer`s Attestation)

ÜnSt 4 – Eigenbestätigung –(Self-Attestation)

ÜnSt 5 – Bescheinigung über einbehaltene Übernachtungsteuer –(Attestation of retained Occupancy Tax)

ÜnSt 8 – Anzeige gem. § 9 ÜnStG –(Notification according to § 9 ÜnStG)

All of these forms are PDF-files that can be downloaded.

 

Zimmer Frühling
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Zimmer Frühling
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