Wir bieten Ihnen Einzel- und Doppelzimmer sowie Aufbettungsmöglichkeiten in zwei Zimmern.
Im Untergeschoß des Hauses befindet sich der Frühstücksraum sowie ein weiterer gemütlich eingerichteter Aufenthaltsraum zum Entspannen.
ZIMMERPREISE
Pro Nacht im Einzelzimmer ab 28,- Euro / im Doppelzimmer
ab 20,- Euro / Person
Merkblatt für den Übernachtungsgast zur Übernachtungsteuer
in Berlin
(Gesetz über eine Übernachtungsteuer in Berlin- ÜnStG)
Steuergegenstand
Das Land Berlin erhebt ab dem 1. Januar 2014 eine
Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltlichte
Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb. Als
Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der
Übernachtungsmöglichkeit unabhängig von deren tatsächlicher
Inanspruchnahme (z.B. der Gast verbringt die Nacht nicht im
Hotel und kommt nur noch zum Duschen oder Packen in das
Hotelzimmer).
Die Stornierung einer vertraglich vereinbarten
Übernachtungsleistung vor deren Inanspruchnahme löst keine
Besteuerung aus, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich
nicht bereitgestellt worden ist.
Als Beherbergungsbetrieb gilt jede Tätigkeit, die die
entgeltliche Bereitstellung von kurzzeitigen
Beherbergungsmöglichkeiten zum Gegenstand hat.
Die Besteuerung von beruflichen Aufwendungen
für eine Übernachtung wird ausgenommen,
da Aufwandsteuern die in der Einkommensverwendung für den
persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen dürfen.
Um zu verhindern, dass von der Steuer freizustellende
Übernachtungsleistungen zu Unrecht der Besteuerung
unterworfen werden, sind die Betreiber der
Beherbergungsbetriebe in die Prüfung der
besteuerungsrelevanten Voraussetzungen eingebunden.
Der berufliche Aufwand ist durch den Übernachtungsgast dem
Beherbergungsbetrieb spätestens bei Beendigung der
Beherbergungsleistung glaubhaft zu machen. Die
Glaubhaftmachung ist bei abhängig Beschäftigten gegeben,
sofern die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird,
die Rechnung unmittelbar durch den Arbeitgeber bezahlt wird
oder die Buchung unmittelbar durch den Arbeitgeber erfolgt.
In den übrigen Fällen kann die Glaubhaftmachung durch
Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der
Name und der Sitz des Arbeitgebers und der Zeitraum des
Aufenthalts oder durch eine Eigenbestätigung des
Übernachtungsgastes, die diese Angaben enthält, hervorgehen.
Bei selbstständig oder gewerblich Tätigen oder Mitinhabern
von Unternehmen ist auf einen vergleichbaren Nachweis
abzustellen, wobei es in diesen Fällen unschädlich ist, wenn
der Übernachtungsgast insbesondere unter Angabe seiner
Einkommensteuernummer den Nachweis selbst ausstellt. Die
Angaben zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung
der Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb sind
freiwillig. Ein entsprechender Hinweis hierauf sowie auf die
Überprüfungsbefugnis des Finanzamts Marzahn-Hellersdorf ist
in den jeweiligen Vordrucken der Arbeitgeberbestätigung und
der Eigenbestätigung enthalten.
Der Übernachtungsgast hat, wenn er dieser Verfahrensweise
nicht zustimmt die Möglichkeit, die Erstattung einbehaltener
Übernachtungsteuer beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage
der Nachweise für die berufliche Veranlassung des
Übernachtungsaufwands zu beantragen. Die Prüfung ist bei
Inanspruchnahme der Übernachtungsleistung durch mehrere
Personen für jede Person gesondert vorzunehmen.
Steuerschuldner
Der Beherbergungsbetrieb schuldet die Steuer.
Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Der der Übernachtungsteuer zugrunde liegende Aufwand für die
Bereitstellung und Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit
ist das Übernachtungsentgelt ohne Nebenleistungen, von dem
ein festgelegter Vomhundertsatz in Höhe von 5 v.H. als
Steuer erhoben wird.
Bei der Ermittlung des Aufwands für die Bereitstellung und
Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit
werden Bewirtungsleistungen und weitere Leistungen im
Zusammenhang mit der Übernachtung (z.B. Mahlzeiten, Verzehr
aus der Minibar; entgeltliche Nutzung von nicht im
Übernachtungspreis enthaltenen Hoteleinrichtungen, wie z.B.
der Sauna) nicht erfasst.
Nachweis des beruflichen Aufwands nach Beendigung der
Übernachtungsleistung
Übernachtungsgäste, die die Glaubhaftmachung oder den
Nachweis der beruflichen Veranlassung
nicht bis zur Beendigung der Übernachtungsleistung erbringen
können oder wollen, erhalten die Möglichkeit, die Erstattung
der vom Beherbergungsbetrieb auf sie abgewälzten Steuer zu
beantragen. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach
Beendigung der Beherbergungsleistung bei dem zuständigen
Finanzamt zu stellen. Dem Antrag sind eine Bestätigung über
die betriebliche oder berufliche Veranlassung und die
Rechnung bzw. Bescheinigung des Beherbergungsbetriebes
beizufügen, aus der die einbehaltene Übernachtungsteuer
hervorgeht. Soweit mehrere Personen die
Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist die
abgewälzte Steuer nur insoweit zu erstatten, als für den
jeweiligen Übernachtungsgast die berufliche oder
betriebliche Veranlassung der Übernachtung gesondert
nachgewiesen wurde.
Bei der Ermittlung des
Erstattungsbetrages ist die Bemessungsgrundlage nach § 4
Absatz 1 nach der Anzahl
der Köpfe aufzuteilen, für die ein Übernachtungsentgelt
gezahlt worden ist.
Zuständiges Finanzamt
Die Übernachtungsteuer wird in Berlin zentral verwaltet.
Zuständig ist das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf, Allee der
Kosmonauten 29, 12681 Berlin.
Zentrale Rufnummer für den Bereich Übernachtungsteuer: (030)
9024 26976
Übernachtungsteuergesetz – ÜnStG –
Das Gesetz ist auf nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2014
rechtsverbindlich vereinbarte
Übernachtungen anzuwenden.
Information for visitors on Berlin’s hotel occupancy tax
What is being taxed?
As of 1 January 2014, the federal state of Berlin will
collect a Occupancy Tax on all overnight stays in hotels in
Berlin. A “hotel” includes any type of short-term, paid
accommodation, and the tax is due whether or not the hotel
guest actually spends the night in the room.
If a room is reserved, but the guest cancels the reservation
before arrival, the Occupancy Tax is not charged.
If the guest is in Berlin on business, the Occupancy Tax is
not charged.
In this case, the guest must give the hotel satisfactory
proof that his or her stay is for business reasons. This
proof must be provided at the latest by the time the guest
leaves the hotel.
If the bill is made out to the guest’s employer or is paid
directly by the employer, or if the reservation was made by
the employer, no further proof is required. Written
confirmation from the employer, including the name and
address of the employer and the duration of the stay, or
written confirmation from the guest (including the same
information) can also serve as proof.
People who are self-employed or are owners or co-owners of a
company can provide comparable proof. This could also be a
written statement that includes the guest’s income tax
identification number.
Providing information to a hotel to prove that a stay is
business-related is voluntary. If the guest does not want to
provide proof to the hotel, he or she can pay the tax and
then apply to the relevant tax office to have the tax
reimbursed. Proof that the stay was business-related must
then be provided to the tax office.
If more than one person is staying in the room, the hotel
must ask for proof from each one of them.
Who is liable for the tax?
The hotel is responsible for collecting the tax and passing
it on to the federal state of Berlin.
How much is the tax?
The Occupancy Tax is 5% of the
price of the hotel room (without extras, such as
meals, items from the minibar, the
use of hotel services and facilities not included in
the room price, etc.).
How can you prove later that
your stay was business-related?
Guests who cannot or do not want
to provide proof that their stay was businessrelated
by the time they leave the hotel
can apply for reimbursement of the
Occupancy Tax they paid.
This application must be submitted
to the relevant tax office no later than four months after
the stay. Written confirmation that the stay was
business-related and the hotel
bill or confirmation from the
hotel showing how much Occupancy Tax was paid must
be submitted with the application.
If more than one person stayed in
the room, the Occupancy Tax can only be
reimbursed to those who can show
proof that their own stay was business-related.
The price of the hotel room will
be divided by the number of people staying in the
room in order to determine what
percentage of the Occupancy Tax will be reimbursed.
Where can you find the official forms?‘
The following forms related to Berlin’s Occupancy Tax can be
found online under
www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads:
ÜnSt 1a – Merkblatt-Beherbergungsbetrieb –(Leaflet for the
enterprise providing the accommodation)
ÜnSt 1b – Merkblatt Gast – (Leaflet for the guest)
ÜnSt 2a – Anmeldung gem. § 6 ÜnStG – (Registration in
accordance with § 6 ÜnStG)
ÜnSt 2b – Anlage zur Feststellung der Bemessungsgrundlage
der
Übernachtungsteuer
–(Annex pursuant to the establishment of the basis of
assessment for the Occupancy Tax)
ÜnSt 3 – Arbeitgeberbestätigung –(Employer`s Attestation)
ÜnSt 4 – Eigenbestätigung –(Self-Attestation)
ÜnSt 5 – Bescheinigung über einbehaltene Übernachtungsteuer
–(Attestation of retained Occupancy Tax)
ÜnSt 8 – Anzeige gem. § 9 ÜnStG –(Notification according to
§ 9 ÜnStG)
All of these forms are PDF-files that can be downloaded.
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